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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 9 U 6/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG, ZPO
Vorschriften:
VerbrKrG § 9 | |
VerbrKrG § 9 III | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
9 U 6/01
1 O 72/00 Landgericht Wiesbaden
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt , -
gegen
die Nassauische Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, Rheinstraße 42, 65185 Wiesbaden
Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: , Frankfurt am Main
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werning, den Richter am Oberlandesgericht Gatzka und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Oberheim
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. November 2000 Az. 1 0 72/00 wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 58.334,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Leistungen, die sie zur Tilgung eines zwecks Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommenen Darlehens erbracht hat.
Die F GmbH & Co. Betriebsgesellschaft KG (im Folgenden: NTP) sollte als geschlossener Immobilienfond u. a. durch die Einlagen von Gesellschaftern finanziert werden. Im Jahr 1990 stellten verschiedene Brancheninformationsdienste die NTP-Anlage kritisch dar. Nachdem 1991 ein Teil der Anlage in Betrieb genommen worden war, ergab sich für die NTP ein erhöhter Eigenkapitalbedarf. Der aus einer Werbebroschüre die Kapitalanlage der Zukunft" (Bl. 28 ff.) und einem Prospektteil 2 Daten und Fakten" (Bl. 38 ff.) bestehende Prospekt der NTP wurde überarbeitet. Mit Schreiben vom 28. August 1992 und 30. September 1992 wurden die Gesellschafter von der GmbH, die treuhänderisch die Anteile der Anleger verwaltet, auf wirtschaftliche Probleme der NTP KG hingewiesen.
Am 25. Februar 1993 beteiligten sich die Klägerin, eine Verwaltungsangestellte, und ihr Ehemann, ein Karosseriebauer, mit einer Einlage von DM 50.000.- an der NTP (Bl. 8). Hierbei war der Vermittler W , ein Mitarbeiter der Fa. P GmbH, eingeschaltet. Dieser empfahl die zu 100% vorgesehene Finanzierung über die Beklagte vorzunehmen. Am 23. März 1993 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten einen Kredit über DM 58.334.- auf (Bl. 9) und schlossen zu dessen Absicherung eine Kapitallebensversicherung ab, mit der zum 30. März 2008 das Darlehen getilgt werden sollte. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten das Darlehen zum 31. März 1998 vorzeitig vorbehaltlos zurück.
Die NTP KG hatte in den Jahren 1993 und 1994 erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldete am 14. Juli 1995 Konkurs an. Die Einlagen der Kommanditisten sind verloren.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile an der NTP.
Die Klägerin hat behauptet, der Vermittler W habe sie unvorbereitet telefonisch angesprochen, die Anlage in den höchsten Tönen gepriesen, Ausschüttungen und Steuerersparnisse garantiert und auf Risiken nicht hingewiesen. Vor Vertragsschluss habe er ihnen nur den Prospektteil 1 gezeigt, den Prospektteil 2 hätten sie erst im Nachhinein erhalten. Herr W habe ihnen gesagt, die NTP werde in eine AG umgewandelt, so dass die Anteile an der Börse jederzeit verkäuflich seien.
Die Beklagte hat behauptet, ihr seien Anfang 1993 weder die kritischen Berichte in den Brancheninformationsdiensten noch die finanziellen Schwierigkeiten der NTP bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie wiederholt, der Vermittler W habe ihr und ihrem Ehemann Ausschüttungen und Steuerersparnisse garantiert und behauptet, die Anlage trage sich von selbst. Der Prospektteil 2 sei ihnen nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe über 100 NTP-Anlagen finanziert, deswegen sei ihr die wirtschaftliche Schieflage der NTP Anfang 1993 auch bekannt gewesen. Dies gelte auch für den Vermittler W und die Vermittlungsfirmen. Sie ist der Ansicht, die Erklärungen des Herrn W stellten eine arglistige Täuschung dar, die der Beklagten zuzurechnen sei. Ihr stehe ein Rückforderungsdurchgriff aus § 9 VerbrKrG zu.
Die Beklagte behauptet, der Klägerin habe bei Vertragsschluss der vollständige Prospekt vorgelegen, sie selbst habe die wirtschaftliche Schieflage der NTP Anfang 1993 nicht gekannt. Im Wesentlichen stützt die Beklagte ihre Verteidigung auf das Urteil des Senats in der Parallelsache 9 U 117/00.
Von der weiteren Darstellung des Urteilstatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung der zur Tilgung des Darlehens aufgebrachten Leistungen nicht verlangen.
1.
Ein dahin gehender Anspruch steht ihr weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu (§§ 812 Absatz 1 Satz 1, 813 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Die Klägerin oder ihr Ehemann konnten der Beklagten gegenüber eine Einrede, durch welche die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten dauernd ausgeschlossen wurde, nicht erheben. Sie konnten ihr gegenüber auch eine Einrede, die ihnen der NTP gegenüber zustand, nicht geltend machen. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) oder der arglistigen Täuschung die Leistung ihrer Einlage der NTP gegenüber verweigern durfte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr der Prospektteil 2 bei Vertragsschluss nicht vorgelegt wurde, dass auch dieser Prospektteil nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufklärt und dass der Vermittler W sie durch bewusst falsche Angaben täuschte, führt der hierdurch entstandene, in der Eingehung der Kreditverbindlichkeit der Beklagten gegenüber liegende Schaden nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht der NTP gegenüber. Der Beklagten kann diese Einrede nicht entgegen gehalten werden.
Eine solche Erstreckung der Einrede folgt nicht aus § 9 III VerbrKrG. Auch insoweit kann zugunsten der Klägerin zunächst davon ausgegangen werden, dass § 9 VerbrKrG entsprechend auch für Kreditverträge gilt, die zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds abgeschlossen wurden, und dass es sich bei der Beteiligung an der NTP einerseits und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten andererseits um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt. § 9 VerbrKrG gibt dem Verbraucher aber nur die Möglichkeit, eigene Einwendungen gegen den Vertragspartner auch dem Kreditgeber gegenüber geltend zu machen (sog. Einwendungsdurchgriff) und lässt einen sog. Rückforderungsdurchgriff nicht zu (Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9, Rdnr. 108, 128; Bülow, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 59; Staudinger/Kessal-Wulf, § 9 VerbrKrG, Rdnr. 90 ff., 98; Habersack in Münchner Kommentar, § 9 VerbrKrG, Rdnr. 131 ff.). Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage fest (Urteil vom 28. März 2001, 9 U 117/00).
Das VerbrKrG will verhindern, dass der Verbraucher durch die Aufspaltung seines Vertragspartners in zwei Rechtssubjekte benachteiligt wird. Einwendungen, die er einem gegenüber hat, kann er deswegen auch dem anderen gegenüber geltend machen. Das VerbrKrG bewirkt aber nicht, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen Leistungs- und Darlehensgeber verschiedene Personen sind, besser gestellt wird, als er stehen würde, wenn beide personenidentisch sind. Will der Verbraucher bereits erbrachte Leistungen vom Partner des Hauptvertrages zurück, so muss er sich an diesen halten. Der Kreditgeber wird ihm insoweit nicht als zweiter, zusätzlicher Schuldner zusätzlich gegenüber gestellt. Gerät der Vertragspartner des Leistungsvertrages in Vermögensverfall, so trägt der Verbraucher das Insolvenzrisiko. Dieses Insolvenzrisiko kann auch beim verbundenen Geschäft nicht auf den Kreditgeber überwälzt werden, was der Fall wäre, wenn der Verbraucher bereits erbrachte Leistungen von ihm zurückfordern könnte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt etwas anders auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2000 (NJW 2000, 3558). Zum einen zieht der BGH in dieser Entscheidung allein einen Einwendungs- nicht aber einen Rückforderungsdurchgriff in Erwägung, zum anderen führt er ausdrücklich aus, dass Einwendungen in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkere Wirkung entfalten können, als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entstammen.
2.
Ein Anspruch auf Rückzahlung anfänglich erbrachter Kreditleistungen steht der Klägerin auch nicht aus einem Verschulden der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages (culpa in contrahendo, c.i.c.) zu.
Bei dem Abschluss des Darlehensvertrages wurden der Beklagten obliegende Pflichten nicht verletzt. Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, die Klägerin über Risiken aus der Verwendung des Kredits zur Beteiligung an der NTP KG aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576, beide m. w. Nw.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Risiken zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).
Eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise doch eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank angenommen werden kann, liegt nicht vor.
(1)
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte für sie erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens der Klägerin gegenüber einen speziellen Wissensvorsprung gehabt hätte. Die Klägerin hat weder ausreichend substanziiert vorgetragen noch bewiesen, aus welchen Erkenntnisquellen und in Bezug auf welche Umstände die Beklagte über mehr Informationen verfügt hätte, als sie selbst.
Soweit der Beklagten möglicherweise anders als der Klägerin auch der Prospektteil 2 vorlag, folgen aus diesem hinreichende Risikohinweise nicht. Dies hat der Senat mit seinem beiden Parteien bekannten - Urteil vom 28. März 2001 in der Sache 9 U 117/00 ausführlich dargelegt und wird auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren so gesehen.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte habe mehr als 100 NTP-Beteiligungen finanziert, zwingt dies nicht zu dem Schluss, dass sie Anfang 1993 über die eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der NTP informiert war.
Dahin stehen kann, ob der Beklagten die kritischen Veröffentlichungen in den Brancheninformationsdiensten bekannt waren. Selbst wenn dies der Fall war oder man davon ausgeht, dass die Bank sie jedenfalls hätte kennen müssen, folgen hieraus keine, eigene Warnpflichten der Bank begründende Sachkenntnisse. Diese Berichte waren zum Teil bereits mehrere Jahre alt, enthielten keine neuen Informationen, und beruhten nicht auf eigenen tatsächlichen Erkenntnissen, sondern lediglich auf dem Prospekt.
Darauf, ob dem Vermittler W oder der Vermittlungsgesellschaft P GmbH bei Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin weiterreichende Informationen vorlagen, die ihr vorenthalten wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein solches Wissen kann, auch wenn es vorgelegen haben sollte, der Beklagten nicht zugerechnet werden (§ 166 BGB), weil beide nicht als ihr Erfüllungsgehilfe aufgetreten sind (§ 278 BGB). Zwar wurde Herr W auch als Verhandlungsgehilfe der Bank tätig, als er der Klägerin eine Finanzierung durch diese anbot, zurechnen lassen muss sich die Beklagte dessen Verhalten aber nur, soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (BGH WM 1992, 603; Hanau in Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 278, Rdnr. 17 f.; v. Heymann, NJW 1999, 1577, 1584; Streit, ZIP 1999, 477, 478 f.; Stüsser, NJW 1999, 1586, 1587; Früh, ZIP 1999, 701, 704; Bruchner, WM 1999, 825, 834). Nur insoweit ist der Vermittler im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden und als Erfüllungsgehilfe anzusehen (§ 278 BGB). Die von der Klägerin behauptete und ins Wissen des Zeugen W gestellte finanzielle Schieflage der NTP betrifft jedoch nicht das Kreditgeschäft, sondern ausschließlich den Immobilienfonds.
(2)
Ein die Beklagte zur eigenen Aufklärung verpflichtender Ausnahmetatbestand ergibt sich auch nicht daraus, dass diese ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten hätte. Dafür, dass die Beklagte im Bereich der Planung, der Durchführung oder des Vertriebs des Objekts über die bloße Kreditvergabe hinaus besondere Aufgaben oder Funktionen übernommen hätte, der Klägerin gegenüber einen eigenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Allein die Übernahme einer Vielzahl von Finanzierungen aus demselben Anlagemodell reicht hierfür nicht aus. Selbst wenn die Beklagte was hier dahin stehen kann eine generelle Finanzierungszusage gegeben oder Provisionen für die Kreditvermittlung bezahlt haben sollte, beschränkte sich ihre Tätigkeit auf die einer Bank in eben dieser Finanzierung (BGH MDR 1992, 767) und begründete keinen Tatbestand, aus dem heraus die Klägerin davon ausgehen durfte, die Beklagte stehe für die Bonität der gewählten Anlageform ein.
(3)
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin über die besonderen Risiken aufzuklären, die sich aus der Absicherung des Darlehens durch Lebensversicherungen ergaben. Diesbezüglich ist eine Bank grundsätzlich nicht gehalten, den Kreditnehmer von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart bzw. deren Absicherung hinzuweisen. Es ist Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Interessen am besten entspricht. Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank oder Dritten die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen (BGH VersR 1989, 596, 597).
Etwas anderes kann gelten, wenn die Bank dem Kreditnehmer anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet. Die Kombination eines Kreditvertrages mit einer Kapitallebensversicherung bewirkt eine langfristige Bindung des Kreditnehmers und macht insbesondere in den ersten Jahren eine vorzeitige Beendigung nur unter extrem ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen möglich. Da eine Tilgung erst am Laufzeitende vorgesehen ist, muss zudem der volle Kreditbetrag über die gesamte Laufzeit verzinst werden. Diese, für einen durchschnittlichen Kreditnehmer schwer durchschaubaren Nachteile können dazu führen, dass die Bank nach Treu und Glauben gehalten ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, inwieweit sich eine solche Vertragskombination von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet (BGH a.a.O.; BGH ZIP 1990, 854).
Dies gilt im vorliegenden Fall indes nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann wollten den Kredit, was der Beklagten bekannt war, zur Finanzierung einer langfristig und auf die Erzielung steuerlicher Vorteile angelegten Kapitalanlage verwenden. Hierfür bot die Kombination mit einer Kapitallebensversicherung dem üblichen Ratenkreditvertrag gegenüber sogar besondere Vorteile. Die Anleger waren so zusätzlich an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen beteiligt und konnten die Versicherungsprämie zusätzlich steuerlich geltend machen. Dass die Möglichkeit, diese Anlage möglicherweise bereits nach kurzer Zeit wieder veräußern zu können, für die Klägerin eine besonders wichtige Rolle gespielt hätte, hat sie nicht vorgetragen. Die zeitliche Bindung durch die Lebensversicherung lag mit 15 Jahren nicht wesentlich über der zur Erreichung der steuerlichen Vorteile erforderlichen Mindestdauer.
Selbst wenn man eine grundsätzliche Aufklärungspflicht der Beklagten über die besonderen Risiken der gewählten Kreditform bejahen wollte, scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass die Verletzung dieser Pflicht für den von ihr geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist. Auf die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könnte die Klägerin sich nur berufen, wenn feststünde, dass eine andere Darlehensform für sie konkret günstiger gewesen wäre. Dies aber ist nach den vorstehenden Ausführungen genauso offen, wie der mögliche der Klägerin entstandene Schaden. Verlangen könnte sie allenfalls Ersatz der Mehrkosten gegenüber einem allgemeinen Ratenkreditvertrag (OLG Hamm WM 1999, 1056, 1057), dessen Kosten von der Klägerin nicht dargetan sind.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel vollständig erfolglos geblieben ist (§ 97 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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